Satzung

§ 1 Name, Sitzung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "namu - Art for Life Network e.V.".

2. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Zweck ist die Förderung der Kinder-, Jugend- und Altenhilfe

2. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Durchführung von Musik-, Tanz-, Gesangs- und Schauspielprojekten in Zusammenarbeit mit Kulturschaffenden und Kindern und Jugendlichen mit körperlichen, geistigen und seelischen Problemen mit dem Ziel der Unterstützung der beteiligten Kinder- und Jugendlichen im weiteren Verlauf ihrer Entwicklung.
  • die regelmäßige Durchführung von Musik-, Gesangs-, Tanz-, und Schauspielprojekten in Zusammenarbeit mit Kulturschaffenden für und gemeinsam mit älteren Menschen in Alten- und Pflegeheimen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Vergütung

1. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Absatz 1 beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.


§ 4 Finanzierung und Erhebung der Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein finanziert sich durch Spenden und sonstige Förderungen.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt einmal jährlich über die Zahlungsweisen und die Höhen der Mitgliedsbeiträge.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins fördert und unterstützt.

2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand unter Vorbehalt der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Legen mindestens ein Drittel der Mitglieder gegen eine Aufnahme Beschwerde ein, so entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Im Falle einer Ablehnung durch den Vorstand, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese muss schriftlich innerhalb von 14 Tagen gegenüber dem Vorstand erfolgen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

5. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder berufen.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitgliedschaft wird beendet durch:

  • den schriftlich erklärten Austritt
  • den Tod der natürlichen bzw. Liquidation der juristischen Person
  • oder durch förmlichen Ausschluss durch den Vorstand.

2. Die Austrittserklärung muss mit einer Frist von zwei Monaten jeweils am Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Er bedarf der Schriftform mit Begründung. Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • wenn ein Mitglied schwerwiegend den Vereinszielen zuwiderhandelt oder ihm eine dem Verein schädigendes Verhalten nachgewiesen wird;
  • die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten und die Nichtzahlung von Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung mit angemessener Frist.

4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich innerhalb von 14 Tagen an den Vorstand zu richten ist. In jedem Falle ist das Mitglied vor dem Ausschluss anzuhören.


§ 7 Organe des Vereins

Die Organe sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Rechnungsprüfer.


§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • die Wahl des Vorstandes und Rechnungsprüfer sowie deren Abwahl aus wichtigem Grund und die Benennung deren Nachfolger;
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsprüfers;
  • die Beschlussfassung über die Annahme des Protokolls der Mitgliederversammlung;
  • die Entlastung des Vorstandes;
  • die Beschlussfassung über die Aufnahme, über den Widerspruch gegen die Nicht-Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes;
  • die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliederbeiträge;
  • die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, einschließlich der Veränderung des Vereinszwecks und
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder diese schriftlich beim Vorstand beantragt.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich mit Angaben von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Schreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte bekannte Anschrift adressiert war.

4. Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

5. Die Mitgliederversammlung wird von einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.

6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder erschienen ist. Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht von einem anderen Mitglied vertreten lassen. Sind nicht genügend Mitglieder erschienen, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, für deren Beschlussfähigkeit keine Mindestanzahl von Mitgliedern notwendig ist.

7. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks, die Aufnahme bzw. die Beendigung einer Mitgliedschaft in einem anderen Verein sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Zweitdrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorstand.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und den Mitgliedern in Kopie zu zustellen ist.


§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen:

  • dem Vorsitzenden;
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden und
  • dem Schatzmeister.

2. Der Vorstand ist der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB; der Verein wird durch jeweils zwei von ihnen gemeinsam vertreten.

3. Der Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder ist zulässig.

4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit durch Ausschluss, Rücktritt, Geschäftsunfähigkeit, Vereinsaustritt oder Tod aus, so ist von der Mitgliederversammlung unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen. Bis dahin besteht der Vorstand aus den verbliebenen Mitgliedern. Diese können ein neues Vorstandsmitglied vorschlagen.

5. Der Vorstand tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

6. Die Aufgaben des Vorstandes sind unter anderem:

  • die Erstellung eines schriftlichen Jahresberichtes über die Tätigkeiten des Vereins und seine finanzielle Situation; die Einberufung ordentlicher und außerordentlicher Mitgliederversammlung und
  • die genaue Dokumentation aller Tätigkeiten und getätigten Geschäfte des Vereins.

§ 10 Der Rechnungsprüfer

1. Der Rechnungsprüfer wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Rechnungsprüfer prüft am Ende eines Geschäftsjahres die Finanzen des Vereins auf korrekte Buchführung und die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel. Er kann zu jeder Zeit die Einsicht in die Bücher des Vorstandes verlangen. Über die Ergebnisse der Prüfungen sind schriftliche Zwischen- bzw. Endberichte der Mitgliederversammlung vorzulegen.

3. Scheidet der Rechnungsprüfer vor seiner Amtszeit durch Ausschluss, Rücktritt, Geschäftsunfähigkeit, Vereinsaustritt oder Tod aus, so ist von der Mitgliederversammlung unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen


§ 11 Die Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins vorbehaltlich der Zustimmung des Finanzamtes an das Kinderhospiz BERLINER HERZ,Lebuser Str. 15a, 10243 Berlin, das das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwenden soll.


§ 12 Inkrafttretung der Satzung

Die Satzung tritt am 27.09.2005 in Kraft.

letzte Änderung am 24.05.2017

Una Gonschorr

Gunda Gonschorr

Christopher Weinig

Kyle Tranum-Weinig

Peter Gasper